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Korridorpension 2026: Was sich ändert
Die Korridorpension ist eine Möglichkeit, vorzeitig in Pension zu gehen – also noch vor Erreichen des Regelpensionsalters. Damit ist es bald nicht aber mehr ganz so einfach. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 plant die Bundesregierung nun eine spürbare Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen.
Was ist die Korridorpension – und für wen gilt sie?
Ist das Regelpensionsalter erreicht, kann eine „reguläre“ Alterspension angetreten werden. Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre, Frauen konnten hingegen bis 2023 noch mit 60 Jahren in Pension gehen. Seit 1. Jänner 2024 wird das Pensionsantrittsalter der Frauen stufenweise an jenes der Männer angepasst, abhängig vom Geburtsdatum.
Jene Personen, die bereits seit vielen Jahren in die gesetzliche Pensionsversicherung eingezahlt haben und über ausreichend Versicherungszeiten verfügen, können jedoch bereits vor Erreichen dieses Regelpensionsalters Pensionsleistungen beziehen – im Rahmen der sogenannten „Korridorpension“.
Frühpension mit Abschlägen: Die Bedingungen im Überblick
Für Frauen wird die Korridorpension erst ab dem Jahr 2028 relevant, da Frauen mit Geburtsdatum vor dem 1. Jänner 1968 ohnehin bereits mit 62 Jahren oder jünger die reguläre Alterspension beanspruchen können. Erst mit der schrittweisen Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen auf 65 Jahre wird die Korridorpension auch für sie zur Option.
Wer die Korridorpension in Anspruch nimmt, muss jedoch mit einem Abschlag rechnen: Pro Monat, den man früher in Pension geht (gemessen am Regelpensionsalter), reduziert sich die Pension um 0,425 %. Außerdem ist bis zum Erreichen des Regelpensionsalters keine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025: EUR 551,10) erlaubt. Wer also vorzeitig in Pension geht, leistet auch keine weiteren Pensionsversicherungsbeträge mehr, weshalb sich die Gesamtgutschrift am Pensionskonto ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erhöht.
Geplante Änderungen ab 2026: Höheres Antrittsalter und längere Versicherungszeit
Das Budgetbegleitgesetz 2025 sieht dabei als wesentliche Änderung eine Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension vor:
• Anhebung des Antrittsalters: Der frühestmögliche Antritt soll künftig erst mit dem vollendeten 63. Lebensjahr möglich sein – statt wie bisher mit 62 Jahren.
• Erhöhung der Mindestversicherungszeit: Statt bisher 40 müssen künftig 42 Versicherungsjahre nachgewiesen werden.
Beide Anpassungen erfolgen schrittweise pro Quartal, erhöht wird jeweils um zwei Monate – eine Vorgehensweise, die rechtlich bereits in früheren Reformen (z. B. 2000 und 2012) erprobt und vom Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde.
Vertrauensschutz: Wer ist von der Reform ausgenommen?
In Österreich hat der Verfassungsgerichtshof in jahrzehntelanger Rechtsprechung den Grundsatz des Vertrauensschutzes entwickelt. Das bedeutet für Pensionen konkret: Personen dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass bestehende Pensionsregelungen nicht plötzlich und / (oder gar) rückwirkend zu ihrem Nachteil geändert werden. Änderungen sind aber auch nicht ausgeschlossen, dem Gesetzgeber bleibt ein weiter Ermessensspielraum.
Die Regierung hat kommuniziert, das sie, um dem Vertrauensschutz Grundsatz gerecht zu werden, die Anhebung des Antrittsalters nicht abrupt macht, sondern schrittweise in Zweimonatsschritten pro Quartal. Zudem sind Personen, die vor dem 1. Jänner 1964 geboren wurden – also zum Zeitpunkt der Reform bereits 61 Jahre oder älter sind – von den Änderungen ausgenommen.
Altersteilzeitvereinbarungen vor dem 1. April 2025 bleiben gültig
Sozialpläne im Fokus: Was jetzt überprüft werden sollte
Eine besonders praxisrelevante Frage betrifft auch die Auswirkungen der Neuregelung auf bestehende Sozialpläne.
Sozialpläne enthalten sehr häufig sogenannte „Überbrückungshilfen“ für ältere Arbeitnehmer:innen, die kurz vor dem Antritt der ehestmöglichen Alterspension, nämlich der Korridorpension, stehen. Durch die nunmehr geplante Anhebung des Antrittsalters und der (höheren) erforderlichen Versicherungszeit verschiebt sich jedoch der frühestmögliche Antritt der Korridorpension – in Summe um bis zu einem Jahr – womit Arbeitnehmer:innen im Einzelfall von Umstrukturierungen härter betroffen sein können, als bei Verhandlung des Sozialplans angenommen.
Formulierungen mit Folgen: Was der Wortlaut im Sozialplan bewirkt
In der Praxis kommt es nun daher entscheidend auf den Wortlaut des jeweiligen Sozialplans an:
• Wurde im Sozialplan hinsichtlich der Überbrückungshilfen auf den „frühestmöglichen Pensionsantritt“ abgestellt, ist damit in der Regel die Korridorpension gemeint. Verschiebt sich dieser Antritt nach hinten, kann sich nun auch der Zeitraum, für den die vereinbarten Überbrückungsleistungen zu erbringen sind, verschieben.
• Bezieht sich der Sozialplan hingegen auf ein konkretes Alter oder eine bestimmte Versicherungszeit, etwa „bis zum Erreichen einer Versicherungszeit von 480 Monaten und des 62. Lebensjahres“, wäre hier natürlich im Wege der Interpretation zu klären, ob und wie eine nachträgliche Anpassung der Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe vorgenommen werden kann.
• Im Einzelnen müssen aber konkrete Formulierungen immer überprüft werden, die oben stehenden Ausführungen sind nur Orientierungshilfen bzw Praxisbeispiele zur Veranschaulichung.
Korridorpension und Kündigungsschutz: Sozialwidrigkeit neu gedacht
Ein weiteres Thema, das in der Praxis häufig übersehen wird, ist die Frage, wie sich ein potenzieller Anspruch auf Korridorpension im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit auswirken kann.
Dabei ist zu beachten: Bei der Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit wird eine Interessenabwägung vorgenommen. Es wird geprüft, ob wesentliche Interessen des/der Arbeitnehmer:in durch die Kündigung beeinträchtigt werden und ob diesen Interessen entsprechend (schwer) wiegende Kündigungsgründe gegenüberstehen.
Die Kündigung von Arbeitnehmer:innen, die bereits einen Anspruch auf eine Alterspension haben, schließt zwar nicht grundsätzlich die Sozialwidrigkeit, dh eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung, aus – nach der Judikatur ist bei Arbeitnehmer:innen mit Pensionsanspruch jedoch ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Sind durch den möglichen Bezug einer Korridorpension die Lebenshaltungskosten ausreichend gedeckt, so ist nach der Rsp in der Regel nicht davon auszugehen, dass Arbeitnehmer:innen durch die Kündigung in ihren wesentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Eine Kündigung wäre in diesem Fall nicht sozialwidrig. Auch hier gilt: jeder Einzelfall ist individuell zu betrachten und das Gesagte gilt nur als Orientierungshilfe und nicht als rechtliche Einschätzung für jeden Einzelfall.
Fazit: Jetzt handeln und Unsicherheiten vermeiden
Die geplanten Änderungen der Korridorpension ab 2026 betreffen nicht nur Arbeitnehmer:innen, sondern auch Arbeitgeber:innen. Bereits bestehende oder aktuell verhandelte Sozialpläne sollten frühzeitig überprüft werden, insbesondere wenn sie auf konkrete Altersgrenzen oder bestimmte Versicherungszeiten Bezug nehmen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Anpassung in Erwägung zu ziehen, um künftige Unsicherheiten hinsichtlich der Auslegung zu vermeiden.
Auch im Zusammenhang mit Kündigungen älterer Arbeitnehmer:innen ist künftig verstärkt darauf zu achten, ob und wann ein Anspruch auf eine Korridorpension besteht. So lässt sich bereits im Vorfeld besser abschätzen, ob ein erhöhtes Risiko einer sozialwidrigen Kündigung besteht, der entsprechend (schwer)wiegende Kündigungsgründe entgegenstehen müssen.
20. Mai 2025
Dr. Katharina Körber-Risak
ist Gründerin und Partnerin der Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH und seit 2004 schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig. Sie ist Autorin zahlreicher Fachpublikationen, Vortragende und Lektorin an Universitäten, gefragte Expertin in Funk und Fernsehen und mehrfach mit Preisen ausgezeichnet. Im trend wurde sie zuletzt unter die 5 besten österreichischen Arbeitsrechtsanwält:innen gerankt.
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